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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der

MPE Integral GmbH (“MPE”)

§ 1 - Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Lieferungen und Leistungen, einschließlich Montage, durch MPE erfolgen ausschließlich nach

Maßgabe der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”), sofern nicht

einzelvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden. Sie sind Bestandteil aller Verträge,

die MPE mit Bestellern und Auftraggebern (nachfolgend zusammen „Auftraggeber“ genannt) über

die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt.

1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn MPE ihrer

Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers,

unabhängig davon, ob diese zum Umfang von Bestellungen, Auftrags- bestätigungen,

Spezifikationen oder ähnlichen Dokumenten des Auftraggebers gehören, werden auch durch

Auftragsannahme und etwaigem Beginn der Durchführung der Vertragsabwicklung durch MPE

nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass deren Gültigkeit durch MPE ausdrücklich bestätigt wurde.

1.3. Dieses Dokument bildet zusammen mit allen anderen Dokumenten, die zwischen MPE und dem

Auftraggeber vereinbart wurden, die ungeteilte und einzige Vereinbarung zwischen den Parteien,

in Bezug auf die Lieferung von Waren und / oder Dienstleistungen durch MPE an den

Auftraggeber. Durch diese Version der AGB werden alle früheren Versionen ersetzt, die von MPE

an den Kunden bekannt gemacht wurden.

§ 2 - Angebote, Vertragsabschluß

2.1. Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen MPE und dem Auftraggeber ist der schriftlich

geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Ein Vertrag kommt – soweit sich nicht aus dem

Angebot der MPE anderes ergibt - durch die schriftliche Auftragsbestätigung von MPE zustande.

Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2.2. Angaben von MPE zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, Gewichte,

Verbräuche) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich

vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten

Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen der Lieferung oder Leistung. MPE ist

berechtigt, vom Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen abzuweichen, soweit dies für die

Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist und der Auftraggeber darauf hingewiesen wurde.

Lehnt der Auftraggeber die Abweichung trotz des Hinweises von MPE ab, übernimmt MPE keine

Verantwortung für daraus entstehende nachteilige Folgen.

2.3. MPE behält sich das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten,

Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor, unabhängig davon, ob diese

schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form übergeben wurden. Sie sind vertraulich und

dürfen ohne schriftliche Zustimmung von MPE Dritten nicht ausgehändigt oder bekannt gegeben

werden. Soweit sie nicht für eine vertraglich vereinbarte Nutzung benötigt werden, darf der

Auftraggeber sie nicht nutzen oder vervielfältigen. MPE verpflichtet sich, vom Auftraggeber als

vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten

zugänglich zu machen.

§ 3 - Preise, Zahlung

3.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten, sonst die anderweitig vereinbarten

Preise. Die Preise gelten für den im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsund

Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Preise

verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe,

sofern auf Basis gesetzlic her Regelungen keine Umsatzsteuerfreiheit für erbrachte Lieferungen

und Leistungen besteht. MPE ist berechtigt, dem Auftraggeber neue Steuern und Abgaben in

Rechnung zu stellen. Soweit keine Währung genannt ist, verstehen sich die Preise als Euro-

Preise. Bei Lieferungen verstehen sich die Preise ab Werk zzgl. Verpackung. Rechnungsbeträge

sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht

etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Im Verzugsfall gilt § 288 Abs. 2 BGB. Die Zahlung gilt erst

dann als erfolgt, wenn MPE über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Scheckzahlung gilt die

Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

3.2. Sofern kein Festpreis für einen bestimmten Zeitraum genannt oder auf andere Weise schriftlich

von MPE vereinbart wurde, können alle Preise von MPE an die allgemeine Kostenentwicklung

sowie an die Umsetzung neuer Sicherheits- und Umweltschutzvorgaben angepasst werden.

Werden Lieferungen und Leistungen mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht, haben sich

die Vertragspartner über eine Anpassung des Preises zu verständigen, wenn sich die

MPE Integral GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen auftragsbezogenen Kosten gegenüber ihrer Kalkulation im Angebot von MPE um mehr als 2 %

erhöht haben, sofern keine anderslautende einzelvertragliche Regelung getroffen wurde.

3.3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von

Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten

oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 – Lieferzeit, Ausführungs-/Fertigstellungsfristen

4.1. Von MPE mitgeteilte Liefer- und Montagetermine und -fristen gelten stets nur annähernd, es sei

denn, dass ausdrücklich ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. MPE kann vom

Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen um einen angemessenen

Zeitraum verlangen, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen und

Obliegenheiten nicht erfüllt, wie z. B. die Beibringung einer behördlichen Genehmigung, die

Leistung einer Anzahlung oder einer termingerechten Beistellung.

4.2. Ist ein fester Liefertermin vereinbart, wurde die Lieferfrist eingehalten, wenn der

Liefergegenstand bis zu dessen Ablauf das Werk der MPE verlassen hat oder die

Versandbereitschaft von MPE schriftlich gemeldet wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat,

ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise

die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.3. Soweit geschuldet, erfolgen Montage und Einbau an dem vereinbarten Ort und basieren auf

Preise und Konditionen auf der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen MPE-Aufwandspreisliste

gemäß § 7.

4.4. MPE haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Verzögerungen,

soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht

vorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von MPE verursacht werden, z. B.

Arbeitskämpfe. Solche Ereignisse sind auch Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der

Materialbeschaffung und die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Unterlieferanten,

sofern MPE sie nicht zu vertreten hat. MPE wird de n Auftraggeber baldmöglichst über solche

Ereignisse und dadurch eintretende Verzögerungen und etwaige Auswirkungen informieren.

Fristen und Termine verlängern und verschieben sich in diesem Fall um den Zeitraum der

Verzögerung.

4.5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der

Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend zwei Wochen nach Meldung der

Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft durch MPE, die durch die Verzögerung entstandenen

Kosten berechnet.

§ 5 – Änderungen des Lieferumfangs, Vertragsauflösung

5.1. MPE wird den Auftraggeber während der Abwicklung darüber unterrichten, sofern Änderungen

der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen infolge höherer Gewalt und/oder als Folge neuer

gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften und Auflagen erforderlich werden, sofern diese im

Zeitpunkt der Unterzeichnung des Liefervertrages nicht vorhersehbar waren (= notwendige

Änderungen). In diesem Fall wird MPE dem Auftraggeber über die notwendigen Änderungen ein

ergänzendes Angebot, gegebenenfalls verbunden mit einem angepassten Ablauf- und

Terminplan, unterbreiten. Etwaige Mehrkosten für notwendige Änderungen trägt der

Auftraggeber.

5.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit Änderungen gegenüber der in den Vertragsunterlagen

festgelegten Ausführung zu verlangen, sofern dadurch der MPE Leistungsumfang nicht um mehr

als 10 % gekürzt wird und sofern sichergestellt ist, dass MPE durch die Änderungswünsche nicht

in der Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Lieferungs- und Leistungspflicht beeinträchtigt ist (=

zulässige Änderungen). Von dem Auftraggeber gewünschte zulässige Änderungen müssen der

MPE rechtzeitig und schriftlich mit einem Vorlauf von mindestens 14 Werktagen mitgeteilt werden.

Alle durch solche zulässigen Änderungen verursachten Mehr- oder Minderkosten einschließlich

etwaiger Schadensersatzforderungen, z.B. auch von Zulieferern der MPE, gehen zulasten

und/oder zugunsten des Auftraggebers und bewirken eine Anpassung des vereinbarten Preises.

5.3. MPE informiert den Auftraggeber in der Regel innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt etwaiger

Änderungsbegehren des Auftraggebers im Rahmen eines Nachtragsangebots schriftlich und –

sofern möglich - unter Beilage von Plänen über die durch die gewünschten Änderungen

bedingten Folgen mit Bezug auf Preise, Termine, Qualität, andere vertragsrelevante Belange

und Liefer- oder Leistungsbedingungen. Zulässige Änderungen werden von MPE nur ausgeführt,

sofern und soweit der Auftraggeber die damit verbundenen Mehr- oder Minderkosten und -

leistungen, Terminverschiebungen und Bauabläufe in einem schriftlichen Nachtrag genehmigt hat.

MPE wird eine Liste über alle Änderungen führen und diese (in jeweils aktualisierter Form) dem

Auftraggeber übergeben.

MPE Integral GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

5.4. Beabsichtigt der Auftraggeber zulässige Änderungen auf eigene Kosten durch Dritte planen oder

durchführen zu lassen, stellt er sicher, dass diese Änderungen im Einvernehmen mit MPE

durchgeführt werden, dass die jeweiligen Schnittstellen zum Liefer- und Leistungsumfang der

MPE eindeutig abgegrenzt werden und, dass die Gewährleistungsverpflichtungen der MPE

durch die Änderungen nicht beeinflusst werden. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die daraus

entstehenden Verzugskosten einschließlich etwaiger Planungs- oder Abstimmungsfehler für

diese Leistungen Dritter.

5.5. Sollte es zu einer berechtigten Kündigung oder Vertragsauflösung aus sonstigem Grund kommen,

die nicht von MPE zu vertreten ist, so erfolgt die Abrechnung und Vergütung des bis dahin von

MPE erbrachten oder beauftragten Lieferungs - und Leistungsumfangs durch den Auftraggeber

nach dem tatsächlichem Leistungsstand. Der Vergütungsanspruch der MPE umfasst

insbesondere auch den Ersatz der Kosten für das von MPE bis dahin nachweislich beschaffte

Material, die Kosten für die Beauftragung etwaiger Sub- Unternehmer, den Ersatz der von MPE

geleisteten eigenen Arbeitsstunden sowie den kalkulatorischen Gewinn.

§ 6 – Obliegenheiten des Auftraggebers

6.1. Der Auftraggeber wird MPE über alle Einzelheiten des Auftrags und der dazugehörigen Planung

sowie der vorgesehenen Arbeiten und Bauabläufe unterrichten und MPE alle für die Ausführung

der Arbeiten erforderlichen Unterlagen übergeben. Fehler, die sich als Folge der

Vernachlässigung dieser Pflichten ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers

6.2. Nicht zum Liefer- und Leistungsumfang von MPE gehört die Schaffung baulicher und

betrieblicher Voraussetzungen für die Nutzung vorhandener oder vorgesehener Einrichtungen,

insbesondere elektrische Leitungen und Anschlüsse, Wasserleitungen und deren Verlegung, Beund

Entlüftung, Fundamente, Durchbrüche und sonstige Bau- und Anpassungsarbeiten sowie

betriebsbezogene Genehmigungen und die dazu vom Auftraggeber zu erfüllenden

Voraussetzungen und Auflagen, es sei denn, solche Leistungen sind ausdrücklich vereinbart. Es

ist Sache des Auftraggebers, alle Genehmigungsvoraussetzungen für die Verwendung bzw. den

Betrieb des Liefergegenstandes zu schaffen.

6.3. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Leistung im

Einzelfall notwendigen Maßnahmen zu treffen (insbesondere Sichern und Freihalten von

Zugangs- und Fluchtwegen). Wird MPE beauftragt, Arbeiten im laufenden Betrieb des

Auftraggebers auszuführen, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Baustelle gegen

Zutritt gesichert wird. Der Auftraggeber hat den verantwortlichen Mitarbeiter von MPE über

bestehende spezielle Sicherheitsbelange zu unterrichten, soweit diese für die vor Ort

eingesetzten MPE-Mitarbeiter von Bedeutung sind.

6.4. Sofern MPE nur einen Teil einer gesamten Anlage liefert, obliegt es dem Auftraggeber, sämtliche

Lieferungen und Leistungen zur Herstellung der Gesamtanlage abzustimmen und zu

koordinieren. Insbesondere wird der Auftraggeber die Einhaltung des Terminplanes überwachen

und die Verteilung nach den jeweiligen Lieferungs- und Leistungsanteilen in einem

Schnittstellenprotokoll so vornehmen, dass MPE daraus keine Nachteile erleidet und seinen

Leistungs- und Lieferungsumfang ordnungs- und termingemäß erbringen kann.

§ 7 – Montage und Einbau

7.1. Die Montage wird gemäß der MPE-Aufwandspreisliste in der jeweils gültigen Fassung nach

Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein anderer Preis vereinbart ist. Die Preisliste

geht von einer regulären Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 8 Stunden pro Tag aus zuzüglich

Pausen (8-17 Uhr). Reisezeiten, auch zur Inbetriebnahme oder Einweisung, gelten als Arbeitszeit

und werden separat in Rechnung gestellt. Mehrarbeit sowie Arbeit an Samstagen, Sonn- und

Feiertagen sind gesondert mit Zuschlägen zu vergüten (s. MPE-Aufwandspreisliste).

Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen

Maßnahmen zu treffen, die Montagestelle auf seine Kosten zu sichern und MPE mitzuteilen, ob

und wann die Baustelle montagebereit ist. Insbesondere wird der Auftraggeber vor Beginn des

vereinbarten Montagetermins rechtzeitig sicherstellen, dass die Anfahrwege und Montageplätze

eingeebnet und mit der anzuliefernden Last befahrbar sind, die Fundamente fertiggestellt, trocken

und abgebunden sind, die Einbauöffnungen ausreichend groß sind für die einzubauenden Teile

und Einbauteile nach Montage und Ausrichtung unverzüglich vergossen werden.

Zudem hat der Auftraggeber den Montageleiter über bestehende spezielle, auch innerbetriebliche,

Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung

sind. Der Auftraggeber benachrichtigt MPE unverzüglich von Verstößen de s Montagepersonals

gegen solche Sicherheitsvorschriften.

7.2. Für jede Art von Montage und Inbetriebnahme gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist,

zusätzlich die folgenden Bedingungen:

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Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und/oder zu stellen:

a) Das Abladen der gelieferten Ware inklusive der Einbringung in den vorgesehenen

Aufstellraum,

b) Hilfsmannschaften - wenn nötig - Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer,

sonstige Facharbeiter mit den von diesen benötigten Werkzeugen in der

erforderlichen Zahl,

c) alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige

branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich dazugehöriger bzw. benötigter Bauund

Werkstoffe,

d) die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und

Bedarfsstoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz-, Dichtungs- und

Schmiermittel, Treibseile und -riemen; ferner Gerüste, Hebezeuge, Kompressoren und

andere Vorrichtungen oder schweres Gerät,

e) Strom und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur

Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, einschließlich

etwaiger Abrechnungs- und Messinstrumente,

f) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,

Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare

Räume,

g) Schutzbekleidungen und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der

Montagestelle erforderlich und für MPE nicht branchenüblich sind,

h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur

Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer

vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind,

i) sofern der Auftraggeber Material für MPE auf der Baustelle lagert, hat er dabei die

einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere zum

Umweltschutz zu beachten, das Material als MPE-Eigentum zu kennzeichnen und von

seinem eigenem Material getrennt zu lagern sowie Vorsorge zu treffen, dass das

Material vor Diebstahl, Beschädigung und Witterungseinflüssen geschützt ist und das

Montagepersonal der MPE ungehinderten Zugang hat,

j) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthalts- und Arbeitsräume (mit Telefonund

Internetanschlüssen, Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer

Einrichtung) und Erster Hilfe Versorgung für das Montagepersonal.

7.3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage

etwaiger verdeckt geführter Versorgungsleitungen sowie die erforderlichen statischen Angaben

MPE zur Verfügung zu stellen. Vor Beginn der Montage müssen alle Vorarbeiten soweit

fortgeschritten sein, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und

ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

7.4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der

Auftraggeber zu vertreten hat, kann MPE eine Verlängerung der vereinbarten Ausführungsfristen

und die Vergütung von Wartezeiten verlangen.

7.5. Der Auftraggeber hat dem Montagepersonal wöchentlich und in schriftlicher Form die Montagezeit

zu bescheinigen, soweit die Abrechnung der Montage nach Aufwand vereinbart ist. In jedem Fall

ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Montagepersonal unverzüglich Beginn und Ende der

Montage schriftlich zu bescheinigen und die jeweilige Bescheinigung auszuhändigen.

7.6. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist MPE nach Fristsetzung

berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen

Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen.

§ 8 – Gefahrenübergang und Abnahme

8.1. Bei Lieferungen geht die Gefahr mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur,

Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber

über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MPE noch andere Leistungen, z.B.

die Aufstellung, übernommen hat. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen von MPE. Auf

Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Sendung von MPE gegen Bruch-, Transport- und

Feuerschäden versichert. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines

Umstands, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den

Auftraggeber über, an dem MPE ihm die Versandbereitschaft angezeigt hat.

8.2. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerungen durch MPE

betragen die Lagerkosten 0,2 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden Gegenstände pro

angelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer Lagerkosten bleiben

vorbehalten.

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8.3. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die von MPE gelieferte und eingebaute Anlage als

abgenommen, wenn:

• die Lieferung und Installation der Anlage abgeschlossen ist,

• MPE dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 8.3

mitgeteilt und ihn zur Abnahme und soweit vereinbart, zur Durchführung eines

Probebetriebs aufgefordert hat,

• seit der Installation und Aufforderung zur Abnahme 12 Werktage vergangen sind oder der

Auftraggeber mit der Nutzung der Anlage begonnen hat (z. B. die Anlage in Betrieb

genommen hat) und in diesem Fall seit der Installation und der Aufforderung zur Abnahme

6 Werktage vergangen sind und

• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als

wegen eines MPE angezeigten Mangels, der die Nutzung der Anlage unmöglich macht

oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 9 – Eigentumsvorbehalt

9.1. MPE behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen, Bauteilen und Baustoffen bis

zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem

Auftrag vor. Soweit der Wert der Sicherungsrechte, die MPE zustehen, die Höhe der gesicherten

Ansprüche um mehr als 25 % übersteigt, wird MPE auf Wunsch des Auftraggebers einen

entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,

darf der Auftraggeber die gelieferte und eingebaute Anlage und Teile davon nicht veräußern,

verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Von Pfändungen sowie Beschlagnahmen hat er

MPE unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers,

insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MPE zur Rücknahme der gelieferten und eingebauten

Gegenstände nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

9.2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch

MPE gelten nicht als Rücktritt v om Vertrag oder als Kündigung. Der Antrag auf Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers berechtigt MPE, vom Vertrag

zurückzutreten und ihn mit sofortiger Wirkung zu beenden und die sofortige Rückgabe der

gelieferten Gegenstände zu verlangen.

9.3. MPE ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-

Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die

Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

§ 10 – Software

10.1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches

Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird

zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der

Software auf mehr als einem System ist untersagt.

10.2. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG)

vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode

umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-

Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu

verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der

Kopien bleiben bei MPE bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht

ohne schriftliche & ausdrückliche Genehmigung von MPE gestattet.

§ 11 – Gewährleistung

11.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist,

ab der Abnahme. Liefert MPE im Rahmen der Nacherfüllung Ersatz, so beginnt die

Verjährungsfrist für das ersatzweise gelieferte Teil mit dessen Einbau/Abnahme neu zu laufen.

Bei einem nachgebesserten Teil beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung/Abnahme der

Nachbesserung. Diese Regelung gilt nicht, wenn nur ein geringfügiger Mangel eines gelieferten

Teils durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung ohne nennenswerten Aufwand an Zeit und

Kosten beseitigt werden konnte. Sie gilt auch dann nicht, wenn die Ersatzlieferung oder

Nachbesserung unbestritten aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits oder im

Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung erfolgte.

11.2. Bei Lieferungen gilt die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers. In jedem Fall hat

der Auftraggeber MPE unverzüglich und schriftlich über entdeckte bzw. aufgetretene Sachmängel

zu informieren und MPE die Möglichkeit zu geben, seine Angaben vor Ort zu überprüfen.

11.3. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von MPE die Anlage

verändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unzumutbar erschwert

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wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der

Mängelbeseitigung zu tragen. Für fehlerhafte Arbeiten von vom Auftraggeber bereitgestelltem

Personal haftet MPE nur, wenn MPE eine fehlerhafte Anweisung oder eine Verletzung der

Aufsichtspflicht nachgewiesen wird.

11.4. Kann MPE nachweisen, dass es sich nicht um einen unter ihre Gewährleistung fallenden

Sachmangel handelt oder liegt ein vom Auftraggeber angezeigter Mangel aus sonstigen Gründen

nicht vor (z.B. falsche Bedienung der Anlage durch den Auftraggeber), so hat der Auftraggeber

MPE für die Prüfung eine angemessene Vergütung zu zahlen sowie die durch die Überprüfung

entstandenen Kosten (insbesondere Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten) zu erstatten.

Beseitigt der Auftraggeber Mängel, ohne MPE zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu

geben, zahlt MPE weder Mängelbeseitigungskosten noch sonstige Kosten, die im

Zusammenhang mit dem Auftreten eines Mangels entstanden sind.

§ 12 – Haftung auf Schadenersatz

12.1. Die Haftung von MPE auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus

Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzungen, Verletzungen

von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf

ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 12 eingeschränkt.

12.2. MPE haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter,

Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen

mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratung-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem

Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der gelieferten und eingebauten Anlage

ermöglichen sollen oder den Schutz von Leben und Gesundheit von Personal des Auftraggebers

oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

12.3. Wird bei der Montage ein von MPE geliefertes Montageteil durch unser Verschulden beschädigt,

so wird MPE es im eigenen Ermessen und auf eigene Kosten entweder wieder instand setzen

oder neu liefern.

12.4. Soweit MPE gemäß vorstehender Absätze auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf

Schäden begrenzt, die MPE bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung

vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten oder montierten

und eingebauten Anlage sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei

bestimmungsgemäßer Verwendung der Anlage typischerweise zu erwarten sind.

12.5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von MPE für Sach- oder

Vermögensschäden auf einen Betrag von 10% vom spezifischen Auftragswert für die jeweilige

Lieferung oder Leistung je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung

vertragswesentlicher Pflichten handelt.

12.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu

Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von

MPE.

12.7. Die Einschränkungen dieses § 12 gelten nicht für die Haftung von MPE wegen vorsätzlichen

Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für die Rechtsbeziehungen zwischen MPE und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der

Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über

Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand ist Köln. MPE ist jedoch

berechtigt, am Sitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

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